Das OLG hat zunächst beanstandet, dass das landgerichtliche Urteil keinerlei Feststellungen zu den jeweiligen Wegnahmehandlungen enthielt. Es werde lediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe das jeweilige Diebesgut "entwendet", der tatsächliche "Entwendungsvorgang" werde jedoch nicht geschildert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob es zu einem Gewahrsamsbruch oder lediglich zu einer Gewahrsamslockerung gekommen ist.

 

Hinweis:

Die Entscheidung entspricht damit der h.M. in der Rechtsprechung der OLG. Diese haben wiederholt entschieden, dass die Feststellung, der Angeklagte habe Diebesgut "entwendet" oder "an sich genommen", nicht ausreicht, um die für den Diebstahl charakteristische Tathandlung der Wegnahme zu belegen. Insbesondere bleibe bei derartigen Formulierungen offen, ob es bereits zu einem Bruch des Gewahrsams oder lediglich zu dessen Lockerung gekommen ist (s. nur OLG Hamm NStZ-RR 2013, 343, StRR 2014, 104; OLG Bamberg, Beschl. v. 1.10.2013 – 3 Ss 96/13).

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