Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung hat der BGH nachstehende Klausel in den AGB für unwirksam erklärt: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten" (BGH, Urt. v. 8.12.2013 – IV ZR 174/12, zfs 2013, 515). Somit darf Kostendeckung nicht verweigert werden.

Wie stets empfiehlt sich eine schlüssige Deckungsanfrage, um zumindest die hinreichende Aussicht auf Erfolg darlegen zu können.

Soweit keine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung getroffen werden, die eine Vergütung von deutlich über dem 1,3fachen des RVG vorsieht. Angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie dürfte die Regelüberschreitung einleuchtend begründet werden können. Gegebenenfalls ist auch an die Abrechnung eines Stundenhonorars bei umfassender Beratung und Prüfung der Erfolgsaussichten zu denken (Richtwerte zwischen 95,00–142,50 EUR). Hat der Mandant bereits Kosten ausgelegt, empfiehlt sich die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung.

 

Hinweis:

In der Praxis hat es sich bewährt, die Deckungsanfrage durch die Kurzexpertise einer sachverständigen und unabhängigen Institution zu unterlegen.

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