(EuGH, Urt. v. 10.9.2015 – C-266/14) • Die Fahrten, die ein Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen seinem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegt, stellen gemäß der Richtlinie 2003/88/EG v. 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) Arbeitszeit dar. Es würde dem unionsrechtlichen Ziel des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zuwiderlaufen, wenn diese Fahrten keine Arbeitszeit wären. Hinweis: Der Fall betraf Wartungstechniker einer spanischen Sicherheitsfirma. Sie bekamen ihre Einsatzanweisungen direkt aus Madrid, nachdem alle Regionalbüros geschlossen worden waren. Der EuGH argumentiert, bei einer solchen Konstellation könne der Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt werden, an denen die Arbeitnehmer bei den Kunden tätig werden. Dass sie die Fahrten an ihrem Wohnort beginnen und beenden, sei eine Folge der Entscheidung ihres Arbeitgebers, die Regionalbüros zu schließen, und nicht Ausdruck ihres eigenen Willens.

ZAP EN-Nr. 726/2015

ZAP 19/2015, S. 1018 – 1018

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