Rauchwarnmelder waren in den letzten Monaten mehrfach Gegenstand von Revisionsentscheidungen des BGH, z.B. ob die Anmietkosten (BGH WuM 2022, 428 = GE 2022, 685 = MDR 2022, 812 = NJW-RR 2022, 877 = DWW 2022, 266 = ZMR 2022, 700 = NZM 2022, 755) oder die Service- und Wartungskosten (BGH NZM 2022, 949 = GE 2022, 1205 = NJW-RR 2022, 1593 = WuM 2022, 733 = DWW 2023, 24 = MDR 2023, 221 = ZMR 2023, 102) solcher Geräte Betriebskosten sind. Diese Rechtsprechung hat der Senat jetzt mit einer dritten Entscheidung komplettiert. Der Vermieter hatte infolge der zuvor genannten Entscheidungen seine ursprünglich gemieteten Geräte durch gleichartige gekaufte Geräte ersetzt und die Miete um 0,79 EUR erhöht. Damit hatte er beim BGH (BGH WuM 2023, 416 = MietPrax-AK § 559 BGB Nr. 11 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus, jurisPR-BGHZivilR 15/2023 Anm. 1) keinen Erfolg. Voraussetzung jeder Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB ist, dass es sich um eine bauliche Veränderung handelt. Der Begriff ist zwar weit auszulegen und erfasst nicht nur Eingriffe in die bauliche Substanz, sondern auch Veränderungen der Anlagentechnik des Gebäudes, jedoch ist stets Voraussetzung, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Veränderung des baulichen Zustands bewirkt. Der bloße Austausch von Vorrichtungen durch gleichwertige Geräte erfüllt diese Voraussetzung grds. nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter bisher angemietete durch nunmehr eigens erworbene Vorrichtungen ersetzt. Denn die darin liegende Veränderung betrifft zum einen ausschließlich das rechtliche Verhältnis des Vermieters zu einem Dritten, nicht hingegen das Wohnraummietverhältnis. Diese rein rechtliche Veränderung hat keinerlei Auswirkungen auf den baulichen Zustand der Mietsache i.S.v. § 555b BGB.

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