Die 67. ZK des LG Berlin und der VIII. Senat des BGH streiten seit einigen Jahren über die Frage, ob die von einem Legal-Tech-Unternehmen i.R.d. Geltendachung von Ansprüchen wegen vermeintlichen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse für Mieter erbrachten Tätigkeiten durch die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG a.F. erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen noch gedeckt sind. Der Senat hat dies in der Vergangenheit bejaht (BGHZ 224, 89 Rn 97 ff.) und in der Folgezeit immer wieder bestätigt (BGHZ 225, 352 Rn 43 ff.; BGH NZM 2020, 54 Rn 30 ff.; BGH ZMR 2020, 737 Rn 30; BGH WuM 2020, 645 Rn 24 ff., BGH ZIP 2020, 1619 Rn 25 ff.). Dessen ungeachtet hält die 67. ZK an ihrer Rechtsprechung fest, wonach die Rückforderung einer von dem Mieter an den Vermieter unter Vorbehalt gezahlten überhöhten Miete nicht mehr als eigenständige Inkassodienstleistung i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetzes beurteilt werden könne, wenn der Auftrag des Mieters an die für ihn handelnde Rechtsdienstleisterin darüber hinausgehend laute, für ihn die „Mietpreisbremse” bei dem Vermieter durchzusetzen und die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen. Der BGH (Urt. v. 24.5.2023 – VIII ZR 373/21, MietPrax-AK § 556g BGB Nr. 20) hat aktuell noch einmal darauf hingewiesen, dass die Aufforderung des Unternehmens an den Vermieter, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, nicht als eine einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen ist. Denn es handele sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Der Senat weist die Kammer darauf hin, dass sie neue Gesichtspunkte, die Veranlassung geben könnten, von den die Senatsrechtsprechung tragenden Grundsätzen abzuweichen, nicht aufgezeigt habe.

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