(LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.8.2023 – 10 Sa 24/23) • Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine formgerechte Einreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes i.S.d. § 46c Abs. 3 und 4 ArbGG erfolgt ist, kann bei Vorliegen eines elektronisch übermittelten Dokuments, welches nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen ist, nur durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) vorgenommen werden. Dem Rechtsanwalt obliegt im Rahmen seiner anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA), eine Kontrolle des Prüfprotokolls dahingehend, ob die aufgeführten „Informationen zum Übermittlungsweg” ausweisen: „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach”. Soweit der fristgebundene Schriftsatz an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) versendet wird, zählt zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten die Kontrolle des Prüfprotokolls dahingehend, ob unter „Signaturprüfungen” betreffend den Rechtsanwalt im „Signaturniveau” ausgewiesen ist: „Qualifizierte elektronische Signatur”.

ZAP EN-Nr. 573/2023

ZAP F. 1, S. 886–886

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