(OLG Celle, Beschl. v. 2.8.2021 – 2 Ws 230/21 u. 2 Ws 234/21) • Die Verweigerung des Zutritts zum Sitzungssaal für nicht oder positiv getestete Personen ist von der Ermächtigung des Vorsitzenden zur Ausübung der Sitzungspolizei gem. § 176 Abs. 1 GVG gedeckt.

ZAP EN-Nr. 520/2021

ZAP F. 1, S. 906–906

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