Parallel beschloss der Bundesrat am 11.10.2019 einen Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen zur Regelung der Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht (BR-Drucks 347/19; Plenarprotokoll der 981. Sitzung des Bundesrats am 11.10.2019, S. 443).

Und schließlich sieht ein Kabinettsentwurf (s. Beschluss des Reg.-Kabinetts vom 4.3.2020) für ein Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität – Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vor, dass bei Neubau oder größerer Renovierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen künftig jeder Stellplatz und von Nichtwohngebäuden jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Zusätzlich ist in Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Dies soll bis 2025 in allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ebenso umgesetzt werden. Ausnahmen sollen zugelassen werden, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Das Gesetzesvorhaben soll also die genannten Ansprüche auf Herstellung und Duldung einer Ladeinfrastruktur in bautechnischer Hinsicht vorbereiten.

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