Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Juni den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt; auch für Rechtsanwälte enthält das Vorhaben eine Reihe von Neuregelungen.

Als Grund für die geplante Reform nennt das Ministerium Modernisierungsbedarf in einigen Punkten, etwa die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken. Zudem hält es die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Notariaten für verbesserungswürdig. Dies gilt v.a. auch im Hinblick auf das Ziel, dass sich zukünftig mehr Frauen als bisher für den Beruf der Notarin entscheiden. Kritisch betrachtet das Ministerium auch die bisher von den Notaren praktizierte Gebührenbefreiung für Kollegen, Notarvereinigungen sowie Angehörige und Angestellte. Darüber hinaus sieht das BMJV im Bereich der Amtspflichtverletzungen sowie in zahlreichen weiteren Punkten Anlass für inhaltliche Änderungen und Klarstellungen, ebenso für systematische und sprachliche Verbesserungen.

Die geplante Novelle enthält neben Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insb. für die regionalen Rechtsanwaltskammern. Dazu zählen etwa Regelungen zur Versagung bzw. zum Widerruf der Zulassung, die Abschaffung der aus Sicht des BMJV überflüssig gewordenen Anzeigepflicht von Vertreterbestellungen sowie Regelungen, welche die Tätigkeit der Kammervorstände und der Kammergeschäftsstellen betreffen.

Hierzu hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kürzlich ausführlich Stellung genommen. Sie begrüßt insb. die geplanten Möglichkeiten, den juristischen Vorbereitungsdienst als Teilzeitreferendariat zu absolvieren und die juristischen Staatsprüfungen elektronisch durchzuführen. Differenziert sieht sie hingegen die Änderungen, welche Anwaltsnotare betreffen; aus ihrer Sicht hat sich v.a. die dreijährige örtliche Wartezeit im Amtsgerichtsbezirk vor einer Bestellung als Anwaltsnotar bewährt.

Die BRAK begrüßt ferner die Klarstellung zu den Gründen, die eine Zulassung zur Anwaltschaft ausschließen. Sie äußert jedoch, ebenso wie die regionalen Kammern, Bedenken hinsichtlich der geplanten Änderungen bei der Aussetzung des Zulassungsverfahrens. Hier sei nicht eindeutig geregelt, wie tiefgreifend die Prüfung der Kammern erfolgen müsse, damit diese davon ausgehen können, dass eine Verurteilung zu erwarten ist. Auch zu weiteren Einzelregelungen – etwa Führen der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt", die Entschlackung des Verfahrens bei Vertreterbestellung, das Führen von Mitgliederakten durch die Kammern, Durchführung von Kammerversammlungen, etc. – äußert die BRAK sich differenziert.

[Quellen: BMJV/BRAK]

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