(OLG Dresden, Urt. v. 9.7.2019 – 4 U 333/19) • Die Berechtigung eines Straßenbahnführers, auf sein ggü. einem Lkw bestehendes Vorrecht in einer Engstelle zu vertrauen, entfällt bei der Annäherung an eine unklare Verkehrssituation. Eine solche Situation liegt auch dann vor, wenn aufgrund einer tatsächlichen Übung an der Unfallstelle dieses Vorrecht regelmäßig nicht in Anspruch genommen wird und der Straßenbahnführer diese Übung kennt.

ZAP EN-Nr. 515/2019

ZAP F. 1, S. 949–949

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