a) Wohngeldrecht

Das Wohngeldgesetz gewährt schwerbehinderten Menschen in § 17 Nr. 1 Freibeträge bei der Ermittlung des Gesamteinkommens:

1.500 EUR bei einem GdB von 100 oder von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.

b) Ausbildungsförderung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestimmt zugunsten behinderter Studentinnen und Studenten:

  • Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer „für eine angemessene Zeit” ist möglich (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG),
  • Neben den regulären Freibeträgen vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33-33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist (§ 25 Abs. 6 BAföG),
  • Um den Betrag behinderungsbedingter Aufwendungen entsprechend § 33b EStG reduziert sich auf besonderen Antrag das Einkommen bei der Darlehensrückzahlung (§ 18a Abs. 1 S. 6 Nr. 1 BAföG).

c) Sozialhilfe/Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialhilfeempfängern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Personen, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, für später geborene Personen gelten die Altersgrenzen nach der Staffelung in § 41 Abs. 2 S. 2 SGB XII) oder diese Altersgrenzen noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 Abs. 2 S. 2 u. 3 SGB VI) sind, steht ein Mehrbedarf i.H.v. 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe zu (soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht), wenn in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G” eingetragen ist (§ 30 Abs. 1 SGB XII). Der Mehrbedarf wird erst ab Beginn des Monats gewährt, in dem der entsprechende Bescheid des Versorgungsamts dem Leistungsträger vorgelegt wird, auch in Fällen einer rückwirkender Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Vergabe des Merkzeichen „G” (s. BSG, Urt. v. 25.4.2018 – B 8 SO 25/16 R).

Auch das Merkzeichen „aG” rechtfertigt (erst recht) den Mehrbedarf.

Gleiches gilt für Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (vgl. § 42 S. 1 Nr. 3 SGB XII).

Auch die Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält eine Mehrbedarfsregelung in § 21 Abs. 4 SGB II für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX – mit Ausnahme von Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX –, sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII erhalten. Der Mehrbedarfszuschlag beträgt dann 35 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs.

d) Leistungen zur Teilhabe

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen – oder von Behinderung bedrohter Menschen – entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 49 Abs. 1 SGB IX). Die wichtigsten insofern in Betracht kommenden Leistungen listet § 49 Abs. 3 SGB IX auf (s. hinsichtlich der dort in Nr. 1 und 7 genannten Maßnahmen auch § 49 Abs. 8 SGB IX).

Ferner sind zu erwähnen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42-48 SGB IX), unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64-74 SGB IX), Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 SGB IX) und solche zur sozialen Teilhabe (§ 76-84 SGB IX, die auch Hilfsmittel umfassen, § 84 SGB IX).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge