(OLG Hamm, Beschl. v. 28.2.2018 – 11 U 108/17) • Muss ein Linienbus verkehrsbedingt anhalten und öffnet der Fahrer auf Bitten der Fahrgäste die Türen, damit diese aussteigen können, um einen Anschlussbus zu erreichen und kommt es dabei zu einer Verletzung eines Fahrgasts durch ein rechts an dem Linienbus vorbeifahrendes Fahrzeug, so trifft den aussteigenden Fahrgast eine 50 %ige Mithaftung. Für die verbleibende Haftungsquote von 50 % haften der Halter des Linienbusses und der Halter des an dem Linienbus vorbeifahrenden Fahrzeugs zu gleichen Teilen.

ZAP EN-Nr. 514/2018

ZAP F. 1, S. 927–927

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