Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 24.07.2017; Aktenzeichen 2 O 280/16)

 

Tenor

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 24.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf hälftige Erstattung von Schadensersatzleistungen in Anspruch, die er aus Anlass eines Verkehrsunfallereignisses erbracht hat, das sich am 07.03.2011 auf der Bundesstraße X5 in X ereignet hat. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm die aufgrund des Verkehrsunfallereignisses zukünftig noch entstehenden Aufwendungen hälftig zu ersetzen.

An dem genannten Unfalltag fuhr die am 22.07.1997 geborene, später Geschädigte E mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Linienbus der Fa. R mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XX3 auf der Bundesstraße X5 von B nach X. Kurz vor dem Ortseingang Warstein, etwa 200 m vor der nächsten Haltestelle musste der Bus wegen eines durch den dortigen Karnevalumzuges entstandenen Verkehrsstaus auf der B X5 halten. Im dortigen Bereich hat die B X5 einen befestigen Seiten-/Mehrzweckstreifen. Nachdem der Bus bereits mehrere Minuten lang gestanden hatte, öffnete der Busfahrer auf Drängen von Fahrgästen, die ihren Anschlussbus noch rechtzeitig zu Fuß erreichen wollten, die Bustüren. Als die Geschädigte E den Bus aus der hinteren Bustür verließ und auf die Straße trat, wurde sie von dem beim Kläger haftpflichtversicherten Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 2802 erfasst und verletzt. Die Fahrerin hatte mit dem Fahrzeug zunächst unmittelbar hinter den Bus gestanden, sich dann aber entschlossen, rechts neben den Bus auf den Seitenstreifen zu fahren, um dort anzuhalten und zu telefonieren. Unstreitig hatte der Busfahrer zum Unfallzeitpunkt kein Warnblinklicht an dem Bus angeschaltet gehabt.

Die Geschädigte E führte gegen den Kläger sowie die Halterin und Fahrerin des bei ihm haftpflichtversicherten Pkw vor dem Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen I-4 O 262/12 einen Schadensersatzprozess, in dessen Verlauf die jetzige Beklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der damaligen Beklagten als Streithelfer beitrat. In dem anschließend vor dem Senat geführten Berufungsverfahren I-11 U 30/15 wurden der Kläger sowie die Halterin und Fahrerin des bei ihm versicherten Pkw mit rechtskräftigem Urteil vom 02.03.2016 unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Geschädigten E als Gesamtschuldner zur Zahlung weiteren Schadensersatzes und Schmerzensgeldes sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Ferner wurde die Verpflichtung der dortigen Beklagten festgestellt, der Geschädigten E allen weiteren unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden zu 50 % zu ersetzen.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger behauptet, wegen des Verkehrsunfallgeschehens Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.738,67 EUR geleistet zu haben, nämlich 2.779,31 EUR an die U Krankenkasse wegen von dieser aufgewandter Heilbehandlungskosten, 60,- EUR Attestkosten sowie Zahlungen auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Rechtsanwaltskosten an die damaligen Prozessbevollmächtigten der Geschädigten E, die Rechtsanwälte C, in Höhe von insgesamt 3.899,36 EUR. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte ihm gemäß § 426 Abs. 2 BGB zum hälftigen Ausgleich dieser Aufwendungen verpflichtet sei, weil der Busfahrer des bei ihr versicherten Busses das Zustandekommen des Verkehrsunfalls dadurch schuldhaft mitverursacht habe, dass er die Fahrgäste außerhalb eines dafür vorgesehenen Haltestellenbereichs aussteigen ließ, ohne sich ausreichend darüber vergewissert zu haben, dass dies gefahrlos möglich ist, und ohne das Warnblinklicht des Busses eingeschaltet gehabt zu haben. Die Beklagte hat hingegen die Ansicht vertreten, dass dem Busfahrer kein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls zur Last falle. Dazu hat sie behauptet, dass der Busfahrer sich vor dem Öffnen der Bustüren mehrfach durch Blick in den Außerspiegel darüber vergewissert habe, dass der Mehrzweckstreifen frei ist. Erst nach dem Öffnen der Türen habe er das Funkgerät bedient und deshalb nicht gesehen, woher der Pkw gekommen sei.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs antragsgemäß stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.369,33 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 20.08.2016 zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.03.2011 zukünftig entstehenden Aufwendungen zur Hälfte zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführ...

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