Inzwischen hat der sog. Kölner-Raser-Fall auch den BGH beschäftigt (vgl. Urt. v. 6.7.2017 – 4 StR 415/16, StRR 8/2017, 18). Gegenstand der Entscheidung war ein "Autorennen" in der Kölner Innenstadt, bei dem einer der beiden beteiligten Kraftfahrzeugführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin erfasst hat, die später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag. Das LG Köln hatte u.a. wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. von einem Jahr und neun Monaten, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt (LG Köln, Urt. v. 14.4.2016 – 117 KLs 19/15). Der BGH (a.a.O.) hat das Urteil hinsichtlich der Bewährungsentscheidung aufgehoben.

Der BGH (a.a.O.) hat zwei Punkte beanstandet: Im Rahmen der Prüfung "besonderer Umstände" nach § 56 Abs. 2 StGB habe das LG keine über die günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hinausgehenden Umstände berücksichtigt. Und bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB), seien Tat und Täter nicht ausreichend gewürdigt worden, wobei auch generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukomme (BGHSt 24, 40, 45). Insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die zum Tod der Studentin führenden Gefahren bewusst geschaffen haben, sei hier von maßgeblicher Bedeutung (OLG Karlsruhe NZV 2004, 156 = DAR 2003, 325).

 

Hinweis:

In diesem Zusammenhang ist auf das vom Bundestag am 29.6.2017 beschlossene "Gesetz zur Strafbarkeit der Veranstaltung nicht genehmigter Kfz-Rennen und der Teilnahme daran" mit dem neuen § 315d StGB zu verweisen (vgl. BR-Drucks 362/16 und BT-Drucks 18/12936 und 18/12964). Die BGH-Entscheidung lässt im Übrigen erahnen, wie der BGH über die bei ihm anhängige Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes im "Berliner-Raser-Fall" entscheiden wird (LG Berlin, 27.2.2017 – 535 Ks 8/16; dazu Walter NJW 2017, 1350).

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