(EuGH, Urt. v. 28.7.2016 – C-423/15) • Sofern eine Person nicht die ausgeschriebene Stelle selbst, sondern nur den Status als Bewerber mit dem alleinigen Ziel erlangen will, (geschäftsmäßig) eine Entschädigung wegen angeblicher Alters- bzw. Geschlechtsdiskriminierung zu erlangen, handelt sie rechtsmissbräuchlich und fällt nicht unter den Begriff „Zugang zur Beschäftigung in abhängiger Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 bzw. Art. 1 der Richtlinie RL 200/78/EG bzw. 2000/54/EG. Hinweis: Der EuGH hat auf Vorlage des BAG (v. 18.6.2015 – 8 AZR 848/13 [A]) dem Geschäftsmodell eines deutschen Anwalts, der mittels Scheinbewerbungen und angeblicher Diskriminierung wegen seines Alters und/oder seines Geschlechts Entschädigungszahlungen nach dem AGG generieren wollte, damit (hoffentlich) endgültig ein Ende gesetzt. Denn: Niemand soll sich in missbräuchlicher oder betrügerischer Weise auf die Rechtsvorschriften der EU berufen können, wodurch sich die Hürden für zukünftige unseriöse Anspruchsteller/AGG-Hopper zumindest mit Blick auf deren Darlegungslast bzgl. der Anhaltspunkte für die behauptete Diskriminierung erhöht haben dürften (zur Beweislast s. Stein NZA 2016, 849 ff.; zum Schutz vor Diskriminierung nach AGG in der betrieblichen Altersversorgung s. Ahrendt RdA 2016, 129 ff.).

ZAP EN-Nr. 644/2016

ZAP F. 1, S. 953–953

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