Die Nichtzahlung einer titulierten Forderung aus dem Mietvertrag stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, die eine ordentliche Kündigung begründen kann. Nach Ansicht des BGH (WuM 2016, 365 = MDR 2016, 760 = NZM 2016, 550 = ZMR 2016, 523 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 56 m. Anm. Börstinghaus; Dötsch MietRB 2016, 190) ist eine Kündigung zumindest dann möglich, wenn der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen (Neben-)Pflicht zur Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden ist und er weiterhin seine Pflichtverletzung beharrlich leugnet und Umstände festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort. Der Senat hat die Frage, ob allein die Nichtzahlung der titulierten Forderung und die Erteilung einer Vermögensauskunft für die Kündigung ausreichgereicht hätte, aber offen gelassen. Zumindest dann, wenn der Mieter ankündigt, auch weitere Zahlungen nicht erbringen und an seiner im Vorverfahren schon als falsch beurteilten Auffassung festhalten zu wollen, ist aber eine Kündigung gerechtfertigt.

 

Praxishinweis:

Liegt gegen den Mieter ein Titel vor und zahlt er nicht, so kann es unter Umständen sinnvoll sein, dem Mieter anzubieten, die Forderung in sehr kleinen Raten abzubezahlen. Wenn er selbst diese Raten nicht bedient und auf den Vorschlag auch sonst nicht reagiert, dann kann dies auch ein weiteres Indiz für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag sein, so dass hier eine fristgerechte Kündigung zulässig ist.

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