Es gehört zu den rechtspolitisch wohl fragwürdigsten Entscheidungen des Gesetzgebers, dass Schonfristzahlungen bei einer Zahlungsverzugskündigung zwar die außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB unwirksam werden lassen, aber keine Auswirkungen auf die ordentliche Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB haben soll. Dieses Problem ist durch die Rechtsprechung kaum zu lösen, da wegen der fehlenden planwidrigen Lücke auch eine Analogie regelmäßig ausscheidet. Der Gesetzgeber kennt das Problem und kann sich zu keiner Lösung durchringen. Der BGH hat nochmals zu Recht bekräftigt, dass es unzulässig ist, die Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs anzuwenden (BGH GE 2016, 455 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 55 m. Anm. Börstinghaus; Schach GE 2016, 424). Die Frage, ob dem Vermieter die Berufung auf eine zunächst wirksame ordentliche Kündigung wegen nachträglich eingetretener Umstände, insbesondere einer Schonfristzahlung, mit Rücksicht auf Treu und Glauben verwehrt ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und kann nur anhand aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH GE 2016, 453 = WuM 2016, 225 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 54 m. Anm. Börstinghaus; Schach GE 2016, 424).

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