Wird der Verbrauch der versorgten Nutzer unterschiedlich, also mit Wärmezählern und Verdunstern erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Hat der Vermieter den Verbrauch jedoch unter Verstoß gegen diese sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV ergebende Pflicht ermittelt, ist i.d.R. gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zugrunde zu legen und nicht allein nach der Wohnfläche abzurechnen. In diesem Fall ist eine Kürzung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkostenV um 15 % vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil der Gesamtkosten zu errechnen (BGH ZAP EN-Nr. 222/2016 = GE 2016, 256 = WuM 2016, 174 = MDR 2016, 317 = NZM 2016, 381 = MietPrax-AK § 5 HeizkV Nr. 2 m. Anm. Eisenschmid; Wall jurisPR-MietR 5/2016 Anm. 3; Zehelein WuM 2016, 176; Pfeifer MietRB 2016, 94).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge