Es ist nicht häufig, kommt aber vor: Einer von mehreren Mietern erwirbt das Grundstück, z.B. auch durch Ausübung eines Vorkaufsrechts gem. § 577 BGB nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Eigentumswohnungen. In diesem Fall wird er gem. § 566 BGB Vermieter, da er aber auch Mieter ist, erlischt der Mietvertrag insgesamt. Ein Mietverhältnis kann in diesen Fällen nämlich nicht gem. § 566 BGB wirksam entstehen, wenn auf Nutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich auch eine Vermieterstellung einnimmt. Der Mietvertrag erlischt deshalb insgesamt durch Konfusion, wenn der Mieter nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt. Dass noch mindestens ein weiterer Mieter vorhanden ist, ändert an der Sachlage nichts (BGH WuM 2016, 341 = GE 2016, 849 = MDR 2016, 818 = NZM 2016, 467 = NJW-RR 2016, 784 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 69 m. Anm. Eisenschmid; Drasdo NJW-Spezial 2016, 482).

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