Rechtsschutzversicherer sind keineswegs prozessfördernd, in vielen Bereichen dienen sie sogar der Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen, da Rechtsschutzversicherte sich bereits im frühen Stadium einer Auseinandersetzung anwaltlich beraten und vertreten lassen. Das Vorurteil einiger Richter gegenüber Rechtsschutzversicherungen beruht auf der Erfahrung, dass mit dem Kostenargument ein "Zwangsvergleich" nicht mehr durchzusetzen ist. Der klassische fifty-fifty-Vergleich ohne nähere Begründung und mit Rücksicht auf das allgemeine Prozessrisiko lässt sich daher bei rechtsschutzversicherten Mandanten nicht durchsetzen. Und das ist gut so!

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Dr. Hubert W. van Bühren, Köln

ZAP F. 10, S. 981–982

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