Bei einer durch Nachfahren festgestellten Abstandsunterschreitung gilt:

  • Das Urteil muss erkennen lassen, ob es sich um ein Vorausfahren oder Nachfahren gehandelt hat.
  • Es muss sich aus dem tatrichterlichen Urteil ergeben, über welche Strecke sich das Messfahrzeug schräg versetzt auf dem rechten Fahrbahnstreifen hinter dem Fahrzeug des Betroffenen befunden hat (OLG Düsseldorf VRS 103, 305 = NZV 2002, 519; OLG Hamm VA 2001, 58; VRS 110, 281 = zfs 2006, 351 = DAR 2006, 338; vgl. dazu Krumm NZV 2004, 377 und Burhoff/Gieg, OWi, Rn 182).
  • Festgestellt werden muss, ob der eingesetzte Polizeibeamte in der Abstandsmessung geübt bzw. geschult ist/war.

     

    Hinweis:

    Der Amtsrichter muss sich von den Fähigkeiten der Polizeibeamten hinsichtlich Abstandsschätzungen im fließenden Verkehr "in hinreichendem Maße" überzeugen (OLG Hamm VRS 110, 281 = zfs 2006, 351 = DAR 2006, 338). Dazu muss der Richter den Polizisten befragen, über welche Erfahrungen er diesbezüglich verfügt und welche Schulungen, aber auch Nachschulungen, er bereits absolviert hat (OLG Düsseldorf, VRS 103, 305 = NZV 2002, 519; zu "alten" Schulungsnachweisen für die Geschwindigkeitsüberschreitung s. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.7.2014 – 1 RBs 50/14, insoweit nicht in OLG Düsseldorf VRR 2014, 392 = VA 2014, 1934). Dazu sind dann auch im Urteil Feststellungen zu treffen (OLG Düsseldorf a.a.O.; zu Schulungsnachweisen Golder VRR 2012, 377).

  • Die Witterungssituation/Tageszeit ist darzulegen, damit ggf. erhöhte Darlegungsanforderungen bei Feststellungen zur Nachtzeit festgestellt werden können.
  • Festgestellt werden muss die ununterbrochene Beobachtung der Abstandsstrecke und der Geschwindigkeit, was insbesondere bei allein fahrendem Polizeibeamten schwierig ist (Burhoff/Gieg, OWi, Rn 127 ff.).
  • Angegeben werden muss die abgelesene Geschwindigkeit; erforderlich sind weiter Angaben hinsichtlich der Eichung bzw. Justierung des Tachometers des Polizeifahrzeugs; fehlen diese, ist von fehlender Eichung/Justierung mit höheren Toleranzabzügen auszugehen.
  • Schließlich ist die Messstrecke, der Abstand des zu messenden Fahrzeugs von der Abstandsstrecke und die Abstandsstrecke selbst (bei Nachfahren) bzw. die Messstrecke und der Abstand (bei Vorausfahren) festzustellen.
 

Hinweis:

Für eine Abstandsmessung zur Nachtzeit gelten die Ausführungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit entsprechend (s. dazu Burhoff ZAP F. 9, S. 879, 885 f.).

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