(AGH Berlin, Beschl. v. 6.6.2016 – II AGH 16/15) • Im Zusammenhang mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durch die BRAK liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Rechtsanwalts vor, da Dritten (zumindest Gerichten und anderen Rechtsanwälten) ohne gesetzliche Grundlage die Möglichkeit eröffnet werde, über das beA elektronische Dokumente zu übersenden. Ein solcher Eingriff bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, an der es vorliegend jedoch fehle. Insbesondere sei eine solche nicht in § 31a BRAO zu sehen, da weder dessen Wortlaut noch seinem Sinn und Zweck eine solche Befugnis zu entnehmen sei. Vielmehr müsse der Gesetzgeber so verstanden werden, dass er nur die objektive Bereitstellung des beA festlegen wollte, nicht aber auch dessen Eröffnung für den elektronischen Rechtsverkehr. Nach derzeitiger Rechtslage müsse der Anwalt eine Kommunikation über das beA daher erst dann zulassen, wenn er hierfür einen Zugang eröffnen will. Hinweis: Die BRAK darf das beA nach zzt. geltendem Recht nicht empfangsbereit schalten, wenn der Rechtsanwalt nicht seine Bereitschaft zum Empfang erklärt hat. Da keine technische Möglichkeit vorgesehen ist, einzelne Postfächer von der Empfangsbereitschaft auszunehmen, ist die BRAK zzt. auch nicht in der Lage, für Rechtsanwälte, die das beA nutzen wollen, dieses empfangsbereit zu schalten. Abhilfe soll nun eine „Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer“ schaffen, nach der die BRAK für alle Rechtsanwälte ein beA empfangsbereit freischalten darf. Gleichzeitig soll eine Übergangsfrist verhindern, dass Anwälte, die ihre Empfangsbereitschaft noch nicht erklärt haben, Zustellungen in das beA gegen sich gelten lassen müssen (zu Fragen rund um das beA vgl. Jungbauer ZAP F. 23, S. 1071 – in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 653/2016

ZAP F. 1, S. 955–956

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