Im Grundsatz soll die VO über Fluggastrechte auch die Rechte des Pauschaltouristen stärken. Allerdings können die Anspruchssysteme des Reisevertrags und der europäischen VO nur alternativ geltend gemacht werden. Der Pauschaltourist muss sich daher entscheiden, ob er direkt Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen nach der VO geltend macht oder seinen Reiseveranstalter auf Gewährleistung in Anspruch nimmt. Pauschaltouristen haben für kostenlos Mitreisende keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung nach der VO (BGH RRa 2015, 182).

Auch wenn die VO nach Art. 3 Abs. 6 die reisevertraglichen Rechte (aus der Pauschalreiserichtlinie, in Deutschland §§ 651a–k BGB) unberührt lässt, bestimmt Art. 8 Abs. 2 VO einen Vorrang des Reisevertrags und legt fest, dass der Pauschaltourist keinen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises (nach Art. 8 Abs. 1a VO) gegen das Luftfahrtunternehmen hat, soweit er einen derartigen Anspruch gegen den Reiseveranstalter geltend machen kann.

Eine mehrstündige Flugverspätung rechtfertigt jedoch keine Kündigung des Reisevertrags (so BGH ZGS 2008, 403 [mangels erheblicher Reisebeeinträchtigung]).

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