Die Haftung des Reiseveranstalters erstreckt sich nicht nur auf die Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und der Transportmittel, sondern umfasst auch die Verantwortung für die Sicherheit in seinen ausländischen Vertraghotels (OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1994, 560 f., OLG Koblenz NJW-RR 2014, 237 [Kameltritt]). Nimmt der Reiseveranstalter ein Hotel unter Vertrag, so muss er sich vorher vergewissern, dass dieses auch ausreichende Sicherheitsstandards bietet. Ferner muss er die Vertragshotels regelmäßig überprüfen lassen, ob der ursprüngliche Sicherheitsstandard noch gewahrt ist (BGH ZGS 2006, 283). Der Reiseveranstalter haftet daher verschuldensabhängig für Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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