Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 04.10.2012; Aktenzeichen 16 O 100/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 4.10.2012 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.110 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 18.9.2011 zu ersetzen, soweit der entsprechende Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Andere übergegangen ist oder übergehen wird.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 93 % und der Kläger 7 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis vom 18.9.2011.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.509,68 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 15.000 EUR zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 18.9.2011 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Andere übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 4.10.2012 verkündeten Urteil hat das LG die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf Seiten der Beklagten weder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, noch ein Auswahlverschulden vorliegen würde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... [A],... [B] und ... [C]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9.9.2013 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden sowie auf das angefochtene Urteil verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16.100 EUR (Schmerzensgeld: 15.000 EUR; nutzlos aufgewendete Urlaubszeit: 1.100 EUR) aus § 651f BGB. Weiter war die von dem Kläger begehrte Feststellung auszusprechen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständliche Reise mit einem Mangel (Reisemangel) i.S.v. § 651f BGB behaftet war, der den Kläger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Die Beklagte musste aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Pauschalreisevertrages den in der Reiseausschreibung (Anlage K3) angebotenen Kamelritt bei den Beduinen in einer für den Kläger, als Reisenden, geeigneten Art und Weise zur Verfügung stellen. Dies war nicht der Fall.

Voraussetzung hierfür wäre es nämlich gewesen, dass die vor Ort für die Beklagte tätigen Erfüllungsgehilfen ein sicheres/gefahrloses Aufsteigen bzw. Aufsitzen auf dem Reitkamel hätten gewährleisten müssen. Dies ist nicht geschehen.

Die Zeugin ... [A] hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2013 ausgesagt, während ihres Aufsteigens auf das Kamel sei der zuständige Kameltreiber direkt dabei gewesen. Erst als sie auf ihrem Platz gesessen habe, sei das Kamel hochgegangen. Der Kameltreiber habe das Kamel dann wieder runtergeholt bis es wieder auf dem Boden gesessen habe. Dann habe sich ihr Mann auf das Kamel setzen wollen. Er habe das rechte Bein angehoben und auf das Kamel aufsteigen wollen. Während sein Bein noch in der Luft gewesen sei, sei das Kamel plötzlich hochgegangen. Ihr Mann habe sich versucht irgendwo festzuhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Kameltreiber wieder zurückgekommen und habe ihren Mann am Arm gefasst. Während ihr Mann auf das Kamel aufgestiegen sei, sei der Kameltreiber hingegen nicht bei ihm gewesen. Die Zeugin ... [A] hat dem Senat einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Ihre Aussage stellte sich als nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen dar. Insbesondere war die Zeugin offensichtlich bemüht den hier streitgegenständlichen Vorfall aus ihrer Erinnerung heraus zu schildern.

Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin ... [A]...

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