(EuGH, Urt. v. 16.7.2015 – C-39/14) • Eine nationale Regelung wie § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG, die es zum Schutz der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe dem Staat verbietet, ein landwirtschaftliches Grundstück an den Höchstbietenden einer öffentlichen Ausschreibung zu verkaufen, wenn dessen Angebot nach Ansicht der zuständigen örtlichen Behörde in einem groben Missverhältnis zu dem geschätzten Wert des Grundstücks steht, ist nach Art. 107 Abs. 1 AEUV keine staatliche Beihilfe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anwendung der nationalen Regelung zu einem Preis führt, der nahe beim Marktwert des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks liegt. Dies zu prüfen ist Sache der nationalen Gerichte. Hinweis: Die Entscheidung erging auf Vorlage des BGH, der mit einer Grundstücksversteigerung durch die BVVG befasst ist. Der zuständige Landkreis hatte die Genehmigung zu dieser Veräußerung versagt, weil der Marktwert nach Auffassung von Gutachtern weit unter dem Zuschlagspreis liegt. Der BGH wird nun erneut prüfen müssen; einen konkreten Maßstab für das Kriterium "nah am Marktwert" gaben die europäischen Richter ihm leider nicht an die Hand.

ZAP EN-Nr. 709/2015

ZAP 18/2015, S. 968 – 968

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