(BGH, Urt. v. 23.7.2015 – III ZR 346/14) • Werden minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren, handelt es sich grds. – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändert sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse des minderjährigen Sportlers und seiner Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des Sportvereins liegt. Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich bei einer Fahrt zu einem Auswärtsspiel ereignet hat, können daher nicht gegenüber dem Verein geltend gemacht werden.

ZAP EN-Nr. 676/2015

ZAP 18/2015, S. 959 – 959

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