Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht aus Kfz-Zusatzversicherung einer Sportversicherung bei Beförderung eines Spielbetreuers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sehen die Versicherungsbedingungen einer Sportversicherung vor, dass sich eine Kfz-Zusatzversicherung auf die Selbstbeförderung eines Betreuers mit seinem Pkw zu einem Auswärtsspiel erstreckt, so ist der auf einer solchen Fahrt entstandene Kaskoschaden am Pkw des Betreuers auch dann versichert, wenn er die Mannschaft einer Spielgemeinschaft mit Spielern aus zwei Vereinen betreut und er nicht dem Verein angehört, der die Versicherung abgeschlossen hat, sondern dem anderen Verein.

2. Besteht Versicherungsschutz nur auf dem direkten Wege zu einer Veranstaltung und bleibt der Schutz bei einer Unterbrechung der Fahrt erhalten, solange der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist, so bleibt auch ein Unfall versichert, den der Betreuer auf dem direkten Wege nach einem Zwischenstopp zum Einladen der Sportbekleidung beim Verlassen des Grundstücks erlitten hat.

3. Sehen die Bedingungen vor, dass auch Fahrten zur Beförderung von unmittelbar bei der versicherten Veranstaltung benötigten Sportgeräten mitversichert sind, so deckt die Versicherung den Unfall, der sich beim Abholen der Trikots für das Spiel ereignet hat, weil es sich bei den Trikots um Sportgeräte im Sinne der Bedingungen handelt.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2002; Aktenzeichen 11 O 263/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Aufgrund der Sportversicherungen, die sowohl die Sportfreunde N. als auch der Schiedsrichterbund beim Sportbund R. unterhalten, hat die Beklagte für den (der Höhe nach mittlerweile unstreitigen) Sachschaden aufzukommen, den der Kläger bei einem Verkehrsunfall am 18.7.2001 in N./W.-B. erlitten hat.

1. Mit Recht beanstandet die Beklagte zwar, dass das LG von einem - auch zugunsten des Klägers abgeschlossenen - Kaskoversicherungsvertrag ausgegangen ist. Tatsächlich unterhalten die Sportfreunde N. und der Schiedsrichterbund bei der Beklagten Kfz-Zusatzversicherungen, durch die die Haftung der Vereine auf der Grundlage der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen für Ansprüche wegen Unfallschäden an Kfz abgedeckt ist, die in deren Auftrag eingesetzt werden. Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig.

2. Zutreffend hat der Einzelrichter angenommen, dass sich der Unfall auf der Fahrt des Klägers zu einer versicherten Veranstaltung ereignet hat. Unstreitig befand er sich auf dem Weg zu einem Fußballspiel zwischen der Spielgemeinschaft N./W.-F. gegen den SV A. Dabei handelt es sich um einen Wettkampf oder ein Wettspiel i.S.v. A I. 4.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), an dem Sportler der bei der Beklagten versicherten Sportfreunde N. teilnahmen. Dass der Kläger sowie einzelne Sportler der Mannschaft N./W.-F. lediglich Mitglieder des nicht bei der Beklagten versicherten DJK F. waren, steht dem nicht entgegen. Eine versicherte Beförderung, die die Selbstbeförderung einschließt (A 1.2.2 AVB), liegt nach A 1.2.2e) AVB auch vor, wenn Betreuer mit dem Pkw zu einem Auswärtsspiel unterwegs sind. So liegen die Dinge im Fall des Klägers. Außer Streit steht nämlich, dass ihm sowohl die Betreuung der den Sportfreunden N. angehörenden Mitglieder des Teams als auch der Sportler des DJK F. oblag. Dass die Beklagte - ausweislich ihrer Verlautbarung im Vereinsinformationsdienst aus August 2000 (GA 86) - bei Spielen von Spielgemeinschaften, an denen Aktive aus verschiedenen Vereinen teilnehmen, nur für Schäden aufkommt, die bei der Beförderung von Sportlern entstanden sind, die Mitglieder ihrer Versicherungsnehmer sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da nach A 1.2.2a) Versicherungsschutz nur bei Fahrten der aktiven Sportler "des Vereins" besteht. Diesen Vorbehalt sehen die AVB für die Beförderung von Betreuern in A 1.2.2e) AVB hingegen nicht vor.

3. Weiterhin ereignete sich der Unfall auch im Rahmen des versicherten Fahrtenbereichs. Dass der Kläger, der sich unstreitig unmittelbar auf dem Weg zum Spielort befand, auf den Hof der Familie R. abgebogen ist und der Zusammenstoß mit einem anderen Kfz beim Verlassen dieses Grundstücks stattfand, ist unschädlich. Nach A I.3.1 AVB besteht zwar grundsätzlich nur auf dem direkten Wege zu einer versicherten Veranstaltung Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bleibt jedoch gem. A I.3.3 AVB selbst bei einer Unterbrechung der Fahrt erhalten, solange der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gewahrt ist. Davon ist im Streitfall zugunsten des Klägers auszugehen, weil dieser nur einen Zwischenstopp eingelegt hat, um bei der Familie R. die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge