Für Richter gelten wiederum andere Voraussetzungen. Die Literatur geht (noch) mehrheitlich davon aus, dass das Kopftuchtragen im Dienst verboten ist. Angenommen wird, dass für die Rechtsprechung ein striktes Neutralitätsgebot gelte. Hier trete der Staat den Bürgern als Hoheitsträger gegenüber und mache von seinem Gewaltmonopol Gebrauch. Jede staatliche Bezugnahme auf die Religion lasse auf eine religiöse Hoheitsausübung schließen und verletze das Vertrauen der Bürger in die Gerichtsbarkeit als "Heimstatt aller Bürger". Bei der Rechtsprechung handele es sich nicht wie bei der Schule um einen ursprünglich gesellschaftlichen Bereich, den der Staat in seine Obhut genommen habe. Hier sollten staatlicher und weltanschaulich-religiöser Bereich deshalb strikt voneinander getrennt sein. Religiöse Bezüge seien aus der Rechtsprechung auszugrenzen, ( www.humanistische-union.de/nc/themen/srw/symbole/kopftuch_detail/back/religioese-symbole/article/richterinnen-mit-kopftuch/ m.w.N).

Da die Richterschaft ein personifizierter Teil der Staatsgewalt ist, gilt das staatliche Neutralitätsgebot auch im Bereich der Rechtsprechung. Hier ergibt sich eine Neutralitätsverpflichtung verfassungsrechtlich zunächst aus dem richterlichen Unabhängigkeitsgebot des Art. 97 GG, einfachgesetzlich ausgestaltet durch die §§ 25, 39 DRiG. Den Richtern wird dabei in § 39 DRiG eine Mäßigungsauflage für dienstliches und außerdienstliches Verhalten als unmittelbare Amtspflicht auferlegt (Laskowski/Dietrich, Eine Richterin mit Kopftuch?, JURA 2002, 271, 273 m.w.N.). Dem steht allerdings die private Grundrechtsausübung gegenüber. Laskowski/Dietrich (a.a.O. S. 275 f.) finden einen Ausgleich beider Positionen ebenso wie das BAG (s.o. Urt. v. 10.10.2002) über das Prinzip der praktischen Konkordanz hier allerdings zu Lasten des sichtbaren religiösen Symbols.

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