Nach Ansicht des AGH verstößt die streitgegenständliche Werbemaßnahme bereits gegen § 20 BORA. Auf einen etwaigen Verstoß gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA und gegen das berufsrechtliche Gebot der Sachlichkeit, kommt es daher nicht an.

Der AGH ließ die Werbemaßnahme an dem Sinn und Zweck von § 20 BORA scheitern. Der Rechtsanwalt soll im Rahmen der Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden. Seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht. Allen Beteiligten werde dadurch klar, dass ihm eine eigene Organstellung zukommt, die besondere Rechte und Pflichten im Verfahren und in der Verhandlung begründen. Durch diese Hervorhebung seiner Stellung wird auch mittelbar die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess gefördert. Durch die Förderung der Übersichtlichkeit im Verhandlungssaal wird ein Beitrag zur Schaffung einer Atmosphäre von Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet – so der AGH. Aus dieser Funktion folgert der AGH, dass die Robe des Rechtsanwalts frei von werbenden Zusätzen zu sein hat.

 

Hinweis:

Der AGH betont zudem, dass es dann nicht auf eine Beurteilung von § 43b BRAO und der Sachlichkeit der Werbung ankommen kann. Das Tragen der schwarzen Robe erfolgt bei der Rechtsanwendung aus Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit und ist in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert. Richtigerweise ist daher jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen, auch die sachliche.

Zudem muss die äußere Gestaltung der Robe immer dem Sinn und Zweck des Robetragens entsprechen, auch wenn die berufsrechtliche Pflicht zum Robetragen hinsichtlich der Üblichkeit nicht besteht und der Rechtsanwalt diese freiwillig trägt.

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