Wer mittels Fernkommunikationsmitteln i.S.d. § 312c Abs. 2 BGB einen Anwaltsvertrag mit einem Verbraucher abschließt, sollte davon ausgehen, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Eine Darlegung der nicht systematischen Nutzung der Fernkommunikationsmittel in der Anwaltskanzlei dürfte nämlich nur in Ausnahmefällen gelingen.

Die Belehrung nach § 312c Abs. 2 sollte bei der Mandatsverhandlung daher stets zwingend und in Textform, nebst Widerrufsformular, an den potenziellen Mandanten mitübersandt werden. Eine Aufnahme einer entsprechenden Passage in die Vollmacht empfiehlt sich dabei nicht. Zu beachten ist zudem, dass bei Erbringung von anwaltlichen Dienstleistungen während der 14-tägigen Widerrufsfrist im Falle des Widerrufs ein regulärer Gebührenanspruch nicht entsteht. Insoweit sollte der Mandant eine Bestätigung gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt abgeben, dass er im Falle des Widerrufs die schon erbrachten Dienstleistungen vergütet erhält.

Bei Mandatsübernahmen außerhalb der Kanzleiräume sollte neben der Vollmacht auch die Aushändigung einer entsprechenden Widerrufsbelehrung nach § 312b BGB nebst Unterzeichnung einer Bestätigung über deren Erhalt seitens des Mandanten Standard sein.

 

Praxistipp:

Eine praktische Formulierungshilfe gegenüber dem Mandanten könnte dabei nachstehender Vorschlag sein:

„Sie haben vorliegend gem. § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht bezüglich des hier geschlossenen Dienstvertrags. Der Widerruf muss keine Begründung erhalten und ist in Textform innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der vorliegenden Bestätigung gegenüber [Name und Anschrift der beauftragten Kanzlei/des beauftragten Rechtsanwalts sowie die weiteren Kontaktdaten, wie etwa E-Mail-Adresse, Faxnummer] zu erklären. Darüber hinaus erlischt Ihr Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Ihr Widerrufsrecht ist auch gem. § 356 Abs. 4 Nr. 2a BGB bereits erloschen, wenn vor Ablauf der Widerrufsfrist durch [Name der Kanzlei/des beauftragten Rechtsanwalts] die Dienstleistung vollständig auf Ihren Wunsch hin erbracht wurde. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie gleichzeitig, dass Sie Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts gem. § 356 Abs. 4 Nr. 2a BGB hatten. Darüber hinaus sind Sie, soweit bereits Leistungen durch [Name der Kanzlei/des beauftragen Rechtsanwalts] erbracht worden sind, in diesem Fall nach Erklärung des Widerrufs verpflichtet, Wertersatz zu leisten. Dieser bemisst sich nach der vereinbarten oder geschuldeten Anwaltsvergütung.

Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie, vorliegende Hinweise erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.”

ZAP F. 23, S. 869–872

Von Rechtsanwältin Leonora Holling, Präsidentin der RAK Düsseldorf

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