§ 177 StGB bildet seit der grundlegenden Reform im Jahr 2016 (Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.11.2016, BGBl I 2016 S. 2460; s. zu dieser Reform und der Kritik daran Renzikowski, NJW 2016, 578; Hoven, NStZ 2020, 578) eine der zentralen und praktisch wichtigsten Normen des Sexualstrafrechts. Laut Polizeilicher Kriminalstatistik 2021 (abrufbar unter https://www.bka.de) wurden bundesweit knapp 30.000 Sexualstraftaten erfasst, davon etwa ein Drittel solche nach § 177 StGB. Geschützt wird die sexuelle Selbstbestimmung als Teil der individuellen Freiheit der Person (Fischer, § 177 Rn 2), gleich welchen Alters oder Geschlechts (Schönke/Schröder/Eisele, § 177 Rn 6). Nach wie vor sind nicht alle im Zusammenhang mit der Anwendung des § 177 StGB aufgeworfenen dogmatischen Fragen geklärt. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die nicht ohne Weiteres aus sich heraus verständliche Vorschrift verschaffen.

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