Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr ist die "Teilnahme an" (gerichtlichen) Terminen. Erforderlich ist die Anwesenheit des Rechtsanwalts in dem Termin. Gemeint ist damit seine körperliche Anwesenheit (a.A., allerdings ohne nähere Begründung AG Koblenz, Beschl. v. 18.9.2007 – 2010 Js 72069/06.27 LS) Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, in der ausgeführt wird, dass die Terminsgebühr die Tätigkeit des Rechtsanwalts "in" der Hauptverhandlung erfassen soll (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 66 unter Hinw. auf BT-Drucks 15/1971, 220). Eine Regelung wie in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG fehlt in VV Teil 5 VV RVG.

Erforderlich ist die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen. Das können Hauptverhandlungstermine sowie die in Vorbem. 5.1.3 Abs. 1 VV RVG erwähnten "gerichtlichen Termine außerhalb der Hauptverhandlung" und darüber hinaus die in Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG aufgeführten (Vernehmungs-)Termine sein. Für andere, nicht gerichtliche Termine, wie z.B. Besprechungen mit anderen Verfahrensbeteiligten, wie Mitverteidigern, Gericht oder Vertretern der Verwaltungsbehörde, entstehen keine Terminsgebühren. Die Teilnahme an solchen Terminen muss bei der Bemessung der konkreten (Verfahrens-)Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG berücksichtigt werden (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 50).

Von der Terminsgebühr werden über die eigentliche Teilnahme/Anwesenheit im (gerichtlichen) Termin hinaus aber auch noch sonstige mit dem jeweiligen Termin in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie z.B. die konkrete Vorbereitung dieses Termins, erfasst. Das folgt aus der Gesetzesbegründung zu Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG, in der zur Begründung der Terminsgebühr für einen "geplatzten Termin" auch auf den zur Vorbereitung dieses "geplatzten Termins" erbrachten Zeitaufwand abgestellt wird (vgl. dazu BT-Drucks 15/1971, 22). Erfasst von der Terminsgebühr werden also die Tätigkeiten, die der Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins dienen. Die Tätigkeiten, mit denen allgemein die Hauptverhandlung vorbereitet wird, sind "Betreiben des Geschäfts" i.S.v. Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG und sie werden von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr erfasst (s. oben IV. 1.).

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