Das zum 1.7.2001 in das SGB IX übernommene Schwerbehindertenrecht erfuhr durch das Bundesteilhabegesetz – BTHG – (BGBl I 2016, S. 3234 ff., s hierzu Siefert, ZAP F. 18, S. 1549 ff. und F. 18, S. 1571 ff.) bedeutsame Änderungen, die – in Teil 2 a.F. (bzw. seit 1.1.2018 Teil 3, s.u.) des SGB IX das Recht schwerbehinderter Menschen betreffend – bereits zum 30.12.2016 in Kraft getreten sind. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde der bisherige Teil 2 des SGB IX (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht –, §§ 68 ff SGB IX a.F.) in den Teil 3 des SGB IX "verschoben", nunmehr §§ 151 ff. Eine synoptische Übersicht der Vorschriften findet sich bei Siefert, ZAP F. 18, 1571 ff., S. 1572-1574. Zum 1.1.2020 tritt schließlich das bisher im SGB XII geregelte Eingliederungshilferecht als neuer Teil 2 des SGB IX (§§ 90 ff.) in Kraft.

Die praktische Bedeutung des Schwerbehindertenrechts (und damit auch dessen Relevanz in der anwaltlichen Praxis) wird allein dadurch beleuchtet, dass Ende 2017 in Deutschland rund 7,8 Mio. schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung – GdB – von mindestens 50) lebten, also rund 9,4 % der gesamten Bevölkerung schwerbehindert sind ( https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Behinderte-Menschen/_inhalt.html ).

Zu Behinderung und Grad der Behinderung s. auch Schröder in Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 29. Einen kostenlosen Leitfaden (rund 200 S., Stand: Anfang 2018) stellt die Stadt Hamburg mit der Broschüre "Behinderung und Ausweis" zur Verfügung, abrufbar im Internet unter www.hamburg.de/behinderung .

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