(EuGH, Urt. v. 26.7.2017 – C-670/16) • Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat infolge des Ablaufs der Frist von drei Monaten, binnen deren dieser einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers ersuchen kann, für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Diese Frist beginnt schon vor der Stellung eines "förmlichen" Asylantrags zu laufen, wenn der zuständigen Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das bestätigt, dass eine Person um internationalen Schutz nachsucht. Hinweis: Der Fall betrifft einen Eritreer, der in Bayern einen erfolglosen Asylantrag gestellt hatte und nach Italien, dem Land seiner (illegalen) Einreise in die EU, zurücküberstellt werden sollte. Zu Unrecht, wie der EuGH meint, denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte Italien das Aufnahmegesuch nicht binnen der o.g. Dreimonatsfrist übermittelt.

ZAP EN-Nr. 556/2017

ZAP F. 1, S. 910–910

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