(BGH, Urt. v. 15.6.2016 – VIII ZR 134/15) • Als Beschaffenheit einer Kaufsache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB sind sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt i.d.R. ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so dass dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Das Urteil ist im Bereich des Gebrauchtwagenhandels daher von höchster Bedeutung. Der BGH stellt nämlich klar, dass die noch laufende Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache gem. § 434 Abs. 1 BGB ist. Wenn die Garantie fehlt, obwohl das Fahrzeug damit erworben wurde, kann hierin ein Sachmangel liegen, der zum Rücktritt berechtigt.

ZAP EN-Nr. 599/2016

ZAP F. 1, S. 889–889

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