Das Verfahren über den bloßen Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners verursacht neben den allgemeinen Gebühren für das Insolvenzverfahren weder zusätzliche Gerichts- noch Anwaltsgebühren.

Für die Vertretung eines Gläubigers oder Schuldners im Versagungsverfahren erhält der Rechtsanwalt eine 0,5 Gebühr gem. RVG 3321 VV. Dies gilt gleichermaßen für den Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung. Mehrere gleichzeitig anhängige Anträge gelten als ein Verfahren. Während gesonderte Gerichtkosten in Versagungsverfahren nach § 290 InsO nicht anfallen (K. Schmidt/Henning, a.a.O., § 290 Rn 64), löst der Widerrufsantrag die Gebühr des KV GKG 2350 i.H.v. 30 EUR aus. Kostenschuldner ist gem. § 23 Abs. 2 GKG der antragstellende Gläubiger.

Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren hat, gem. § 28 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der BGH geht inzwischen regelmäßig von einem Betrag i.H.v. 5.000 EUR aus (BGH NZI 2011, 861; 2012, 145).

Autor: Professor Dr. Heinz Vallender, Universität zu Köln

ZAP F. 14, S. 907–924

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