Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, welche Folgen an die Versäumung der Zwei-Wochen-Frist gem. § 287 Abs. 1 S. 2 InsO geknüpft sind. Da der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO eine Annäherung des Regelinsolvenzverfahrens und des Verbraucherinsolvenzverfahrens im Hinblick auf die Restschuldbefreiung anstrebt, kann die Fristversäumung nicht sanktionslos bleiben. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung, der nicht sogleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gem. § 20 Abs. 2 InsO gestellt wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist in diesem Falle bereits vor dem Schlusstermin zulässig und i.d.R. auch geboten (OLG Köln ZInsO 2000, 334; OLG Zweibrücken ZInsO 2002, 287, 288).

Fehlerhafte, unvollständig oder verspätet erteilte Hinweise des Gerichts gem. § 20 Abs. 2 InsO setzen nach höchstrichterlichem Verständnis die Zwei-Wochen-Frist nicht in Lauf (BGH WM 2015, 1642 Rn 20; BGH NZI 2005, 271, 272). Bei unterlassener oder wirkungsloser Belehrung ist der Schuldner befugt, auch nach der Eröffnungsentscheidung einen isolierten Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (BGH NZI 2016, 38; Ergänzung zu BGHZ 162, 181). Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausreichende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig (BGH NZI 2016, 38).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge