(AG Bonn, Urt. v. 4.5.2016 – 111 C 4/16) • Ein Reiseveranstalter muss den Kunden nicht über Umstände informieren, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen. Die Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren. Erklärt sich ein Reisebüro bereit, bei der Ausfüllung eines ESTA-Formulars zur Einreise in die USA behilflich zu sein, ergibt sich hieraus ohne zusätzliche Vereinbarung nicht die Verpflichtung, die Reisepässe auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

ZAP EN-Nr. 602/2016

ZAP F. 1, S. 890–890

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