Bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens sind nachfolgende Grundsätze zu beachten.

1. Grundsätzliche Erwägungen

Erst einmal steht es dem Geschädigten frei, ob er den Schaden fiktiv ohne oder konkret mit der Vorlage einer Reparaturrechnung geltend macht. Dabei ist zusätzlich zwischen dem Ersatz der Reparaturkosten einerseits als eine Art und Weise der Naturalrestitution und dem Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands für ein vergleichbares Fahrzeug als andere Art und Weise zu unterscheiden.

a) Beide Möglichkeiten der Schadenskompensation

In aller Regel wird dem Geschädigten erst einmal an einem Ersatz der Reparaturkosten – ggf. zzgl. des merkantilen Minderwerts – gelegen sein, um sein beschädigtes Fahrzeug zu behalten und dieses weiter nutzen zu können. Daneben besteht jedoch als gleichwertige Möglichkeit der Schadenskompensation der Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt vor dem Unfall abzgl. des Restwerts nach dem Unfall.

 

Hinweis:

Unter diesen zwei gleichwertigen Möglichkeiten muss der Geschädigte sich aber grundsätzlich auf diejenige mit dem geringeren Aufwand verweisen lassen, es sei denn, es besteht nach dem Vier-Stufen-Modell ein schützenswertes Integritätsinteresse (BGH, Urt. v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, zfs 2005, 598).

b) Bestimmung des Restwerts

Für die Bestimmung des Restwerts wird i.d.R. auf den Wert abgestellt, welcher im Sachverständigengutachten im Auftrag des Geschädigten ausgewiesen wird. Auf die Richtigkeit dieser Werte darf der Geschädigte aber nur dann vertrauen, wenn in dem Gutachten drei Angebote von Restwertankäufern ausgewiesen werden (BGH, Urt. v. 13.10.2009 – VI ZR 318/08, zfs 2010, 84).

 

Hinweis:

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Geschädigten aber auch auf ein zugesendetes höheres Restwertangebot verweisen. Dies setzt voraus, dass der Geschädigte den Pkw

  • nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand nutzt,
  • das Restwertangebot rechtzeitig vor der Veräußerung des eigenen Pkw zugeht und
  • es sich um verbindliches Angebot handelt, welches der Geschädigte nur noch annehmen muss und dessen Annahme ihm ohne Mehraufwand und weitere Kosten zumutbar ist (BGH, Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, zfs 2011, 264).

c) Konkrete und fiktive Abrechnung

Dem Geschädigten stehen grundsätzlich zwei Abrechnungsarten zur Verfügung. Entweder es erfolgt eine konkrete Abrechnung, bei welcher der Schaden auf Basis der Rechnung einer durchgeführten Reparatur gemäß den Vorgaben aus dem Gutachten beseitigt wird. Oder aber es erfolgt eine fiktive Abrechnung allein auf Grundlage eines Gutachtens bzw. Kostenvoranschlags, wobei dann lediglich der Netto-Betrag (ohne MwSt.) abgerechnet werden kann.

 

Hinweis:

Der Geschädigte kann dabei zuerst fiktiv abrechnen und sodann auf eine konkrete Abrechnung umstellen (BGH, Urt. v. 17.10.2006 – VI ZR 249/05, zfs 2007, 148). Eine Kombination zwischen fiktiver und konkreter Abrechnungsart ist jedoch nicht zulässig (BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 172/04, zfs 2005, 385).

d) Ersatz der Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird bei der konkreten Abrechnung gem. § 249 Abs. 2 BGB ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen und durch eine Rechnung belegt ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Umstritten, aber inzwischen wohl h.M. ist dabei folgender Grundsatz: Lässt der Geschädigte die Unfallschäden an seinem Fahrzeug nur durch eine Teil- oder mittels einer Billigreparatur beseitigen, kann er die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Nettoreparaturkosten geltend machen (vgl. LG Bremen, Urt. v. 24.5.2012 – 7 S 277/11; LG Hagen, Urt. v. 2.7.2009 – 10 O 24/09; vom BGH offen gelassen im Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13, SVR 2014, 180).

Eine Einschränkung ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die Reparaturkosten der eingeschalteten Werkstatt hierbei die vom Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zzgl. der tatsächlich gezahlten Mehrwertsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13, SVR 2014, 180). Die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten bilden in diesem Fall also die Grenze des erstattungsfähigen Fahrzeugschadens.

Im Übrigen gilt folgender Leitgedanke aus den Materialen der Gesetzgebung (BT-Drucks. 14/7752, S. 24):

Zitat

"Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat".

Dies bedeutet für die Abrechnung des Schadens Folgendes: Wählt der Geschädigte im "Reparaturfall" den Weg der Ersatzbeschaffung und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, so steht ihm ein Anspruch...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge