Die Mehrwertsteuer wird bei der konkreten Abrechnung gem. § 249 Abs. 2 BGB ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen und durch eine Rechnung belegt ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Umstritten, aber inzwischen wohl h.M. ist dabei folgender Grundsatz: Lässt der Geschädigte die Unfallschäden an seinem Fahrzeug nur durch eine Teil- oder mittels einer Billigreparatur beseitigen, kann er die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Nettoreparaturkosten geltend machen (vgl. LG Bremen, Urt. v. 24.5.2012 – 7 S 277/11; LG Hagen, Urt. v. 2.7.2009 – 10 O 24/09; vom BGH offen gelassen im Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13, SVR 2014, 180).

Eine Einschränkung ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die Reparaturkosten der eingeschalteten Werkstatt hierbei die vom Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zzgl. der tatsächlich gezahlten Mehrwertsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt (BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13, SVR 2014, 180). Die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten bilden in diesem Fall also die Grenze des erstattungsfähigen Fahrzeugschadens.

Im Übrigen gilt folgender Leitgedanke aus den Materialen der Gesetzgebung (BT-Drucks. 14/7752, S. 24):

Zitat

"Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es nur darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angefallen ist, nicht aber welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat".

Dies bedeutet für die Abrechnung des Schadens Folgendes: Wählt der Geschädigte im "Reparaturfall" den Weg der Ersatzbeschaffung und rechnet er den Schaden konkret auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ab, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der dabei angefallenen Umsatzsteuer zu (BGH, Urt. v. 5.2.2013 – VI ZR 363/11, zfs 2013, 383 = VersR 2013, 471). Diese wird aber auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre. Dementsprechend kann auch bei dem Fall des wirtschaftlichen Totalschadens die bei einer Reparatur tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer verlangt werden, wenn und insoweit eine Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert enthalten ist.

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