Hieraus ergibt sich, dass bei einer eigenen Klage des vom Geschädigten beauftragten Werkunternehmers, d.h. also des Abschleppunternehmers, aus abgetretenem Recht alle Einwendungen zum Überschreiten der üblichen Vergütung in diesem Prozess geprüft werden können. Auch wenn der Unternehmer zwar den Anspruch des Geschädigten einfordert, wäre er zugleich zur Rückzahlung des überhöhten Betrags verpflichtet. Ihm kann daher mit der dolo-agit-Einrede aus § 242 BGB der Einwand der zu hohen, da nicht üblichen Vergütung entgegengehalten werden (OLG Dresden, Urt. v. 19.2.2014 – 7 U 111/12; AG Krefeld, Urt. v. 10.1.2014 – 6 C 301/13; AG Wesel, Urt. v. 22.10.2013 – 27 C 108/13; AG Ellwangen, Urt. v. 18.3.2014 – 2 C 458/13).

 

Hinweis:

Andernfalls würde es zu einem unnötigen "Hin- und Herzahlen" kommen, wobei in der Zwischenzeit unsachgemäßer Weise das jeweilige Insolvenzrisiko des jeweils anderen zu tragen wäre. Aus diesem Grund sind im Falle einer Geltendmachung der Werklohnforderung durch den Unternehmer selbst aus abgetretenem Recht die Einwendungen zur Höhe der Lohnforderung direkt zu prüfen und es ist gerade nicht auf den Schutz des Geschädigten abzustellen, der ja auch gar nicht selber Partei des Verfahrens ist.

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