Die Umfrage unterteilt sich dabei im Wesentlichen in den Bereich des Stundensatzes für das Abschleppen im Pkw-Bereich einerseits und im Lkw-Bereich anderseits. Daneben enthält sie eine Übersicht für die Preise bei der Reinigung der Fahrbahn und dem Einsatz von Ölbindemitteln, eine Darstellung der üblichen Personalkosten und der Zeiteinteilung für Zuschläge auf diese Personalkosten und den Kosten für eine Verwahrung von Fahrzeugen. Dabei zeigt sich, dass die Mehrheit der Abschleppunternehmen den Preis bei dem Einsatz eines Abschleppfahrzeugs auf Stundenbasis abrechnet, wobei in der Vergütung pro Stunde auch der Fahrer samt Personalkosten, alle Fahrtkosten und eine Reihe an üblichen Nebenkosten wie beispielsweise die Hakenlastversicherung enthalten sind.

Das eingesetzte Fahrzeug wird nach seinem Gewicht bzw. der möglichen Traglast klassifiziert. Des Weiteren wird zwischen einem Abschleppfahrzeug mit dem Einsatz einer bloßen Seilwinde (LBK) und dem Einsatz eines Krans (LBFK) unterschieden. Letztere Fahrzeuge kommen im Pkw-Auftragsbereich insbesondere bei einer Bergung des verunfallten Fahrzeugs zum Einsatz, wenn dieses von der Fahrbahn abgekommen ist und nicht mehr nur mittels einer Seilwinde auf das Plateau des Abschleppfahrzeugs gezogen werden kann. Der Stundensatz für ein Fahrzeug mit Kran liegt dementsprechend auch höher als bei dem eines Fahrzeugs ohne Kran. Zu beachten ist ferner, dass der o.g. Stundensatz i.d.R. eine Pauschale darstellt, mit welcher auch die damit verbundenen weiteren Tätigkeiten und Nebenkosten, die typischerweise bei einem Abschleppvorgang anfallen, erfasst werden.

 

Hinweis:

Da bei dem Stundensatz bereits der Lohn für den eingesetzten Fahrzeugführer enthalten ist, kommt den zusätzlich ausgewiesenen Personalkosten nur in wenigen Fällen eine besondere Bedeutung zu. Dies ist z.B. der Fall, wenn ausnahmsweise eine Fachkraft vor Ort nicht ausreicht und das Tätigwerden einer zweiten Person erforderlich ist. Diese Notwendigkeit ist dann jeweils gesondert und nachvollziehbar zu begründen (AG Ellwangen, Urt. v. 18.3.2014 – 2 C 458/13). Die Umfrage sieht ferner einen Zuschlag vor, wenn der Abschleppvorgang außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass sich dieser prozentuale Zuschlag, der zwischen 25–50 % liegen kann, lediglich auf die Personalkosten bezieht.

Erstattungsfähig sind insoweit grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit erst einmal lediglich die Kosten für das Verbringen des verunfallten Pkw zu der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt (OLG Köln, Urt. v. 19.6.1991 – 2 U 1/91, NZV 1991, 429; AG Ratingen, Urt. v. 29.11.2013 – 9 C 292/13, SVR 2014, 238; AG Neuss, Urt. v. 18.12.2013 – 90 C 3350/13; AG Hamburg, Urt. v. 12.7.1995 – 54a C 1515/95, SP 1995, 402). Nur im begründeten Ausnahmefall mag der Sachverhalt bzgl. der Frage der Erforderlichkeit anders beurteilt werden.

Hieraus ergibt sich auch, dass grundsätzlich von einer Einsatzdauer für einen normalen Abschleppvorgang von nicht mehr als einer Stunde auszugehen ist bzw. eine längere Einsatzdauer seitens des Geschädigten bzw. des klagenden Abschleppunternehmers darzulegen und nachzuweisen ist (AG Düsseldorf, Urt. v. 14.1.2014 – 31 C 10835/13; AG Dillenburg, Urt. v. 14.11.2014 – 50 C 271/14 [13]).

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