Innerhalb der beiden Ausnahmen von diesem Grundsatz gilt bei einer vollständigen Beseitigung aller Schäden Folgendes: Repariert der Geschädigte das Fahrzeug vollständig und rechnet konkret ab, erhält er die Reparaturkosten erstattet, ohne dass er das Fahrzeug weiter nutzen muss (BGH, Urt. v. 23.11.2010 – VI ZR 35/10, zfs 2011, 264). Dabei kommt es nicht auf die Qualität der durchgeführten Reparatur an, solange die Reparaturkosten nicht den Wiederbeschaffungswert übersteigen (BGH, Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 393/02, NJW 2003, 208).

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