In aller Regel wird dem Geschädigten erst einmal an einem Ersatz der Reparaturkosten – ggf. zzgl. des merkantilen Minderwerts – gelegen sein, um sein beschädigtes Fahrzeug zu behalten und dieses weiter nutzen zu können. Daneben besteht jedoch als gleichwertige Möglichkeit der Schadenskompensation der Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Ersetzt wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt vor dem Unfall abzgl. des Restwerts nach dem Unfall.

 

Hinweis:

Unter diesen zwei gleichwertigen Möglichkeiten muss der Geschädigte sich aber grundsätzlich auf diejenige mit dem geringeren Aufwand verweisen lassen, es sei denn, es besteht nach dem Vier-Stufen-Modell ein schützenswertes Integritätsinteresse (BGH, Urt. v. 7.6.2005 – VI ZR 192/04, zfs 2005, 598).

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