Das BVerfG (FamRZ 2015, 565 m. Anm. Schwab = NJW 2015, 1666) betont, dass die Bestellung eines Betreuers gegen den freien Willen des Betroffenen diesen in seinem Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. Der mit einer Betreuung verbundene Eingriff in die Handlungsfreiheit ist schwerwiegend und schränkt je nach Gegenstand und Umfang der erfassten Aufgabenkreise das Grundrecht massiv ein. Nur auf gesetzlicher Grundlage und unter strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Eingriff zulässig sein. Die Bestellung gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass der Betreute tatsächlich seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Das Unvermögen zur freien Willensbestimmung kann nicht allein aus der Alkoholabhängigkeit des Betroffenen gefolgert werden. Das Gericht hat zu klären, ob der Betroffene im Grundsatz in der Lage ist, Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung zu erfassen und die für und wider die Bestellung eines Betreuers sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.

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