Gegenüber minderjährigen Kindern obliegt dem nicht betreuenden Elternteil gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Sie entfällt grundsätzlich nicht bei der Betreuung weiterer Kinder. Nach Auffassung des OLG Schleswig (NJW 2015, 1538) sind zur Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit für die im Haushalt des Unterhaltsschuldners lebenden Kinder zumutbare Fremdbetreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Soweit der Unterhaltsschuldner überwiegend weitere in seinem Haushalt lebende Kinder betreut, ist die Ausübung einer Nebentätigkeit neben einer vollschichtigen Tätigkeit i.d.R. nicht zumutbar.

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