Gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes namentlich für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern voneinander getrennt, so ist umstritten, ob das Kind seinen Unterhaltsanspruch gem. §§ 1712 ff. BGB im eigenen Namen, vertreten durch einen Beistand, geltend machen kann oder gem. § 1629 Abs. 3 BGB nicht das Kind, sondern der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Beteiligter im Unterhaltsverfahren ist. Das OLG Oldenburg (FamRZ 2014, 1652; so auch OLG Celle NJW-RR 2012, 1409; a.A. OLG Hamm FamRZ 2015, 422; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1712 = NJW 2015, 359; OLG Stuttgart JAmt 2007, 403) hat sich der Auffassung angeschlossen, dass § 1629 Abs. 3 BGB nicht verdrängt wird, weil das Kind aus dem elterlichen Konflikt herausgehalten werden soll.

 

Hinweis:

Die kontrovers diskutierte Frage hat der BGH (FamRZ 2015, 130 m. Anm. Zorn = FuR 2015, 167 m. Bespr. Soyka = FuR 2015, 5 m. Hinw. Schwamb) jetzt dahin entschieden, dass auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt zulässig ist.

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