Nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Streitig ist die Frage, ob der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterfällt, ob der allgemeine eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens als schwächerer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten ist.

Der BGH (FamRZ 2015, 32 m. Anm. Koch = NJW 2015, 154 = FuR 2015, 109 m. Bespr. Soyka = FuR 2015, 3 m. Hinw. Burschel) hat ausführlich Stellung und Zweckrichtung der beiden Ansprüche erörtert und entschieden, dass das Recht auf Unterrichtung ein "aliud" gegenüber dem Auskunftsanspruch ist und die Ansprüche nicht in einem Rangverhältnis stehen. Der aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB abgeleitete wechselseitige Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig vom Güterrecht, und ist darauf gerichtet, den Ehegatten während bestehender Ehe die notwendigen Informationen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können. Detaillierte Ausführungen, die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder die Vorlage von Belegen werden nicht gefordert.

 

Hinweis:

Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB dient dazu, die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs im Falle der Auflösung der Ehe vorzubereiten. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte soll vor illoyalen Vermögensverfügungen geschützt werden. Er kann die Übergabe eines ausführlichen Vermögensverzeichnisses und die Vorlage von Belegen verlangen.

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