Die Frage, ob ein Ermittlungsrichter im Rahmen von Befragungen einen Zeugen qualifiziert belehren muss, beschäftigt demnächst den Großen Strafsenat des BGH. Der 2. Strafsenat hält dies in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung für nötig. Da aber sämtliche anderen Strafsenate des BGH dies nicht so sehen, hat er nun den Großen Senat angerufen, wie aus einem erst jetzt bekannt gewordenen Beschluss hervorgeht (v. 18.3.2015 – 2 StR 656/13).

Bereits im Juni vergangenen Jahres hatte der 2. Senat in einem Anfragebeschluss den übrigen Strafsenaten vorgeschlagen, strengere Voraussetzungen für die Verwertung von Aussagen des Ermittlungsrichters in der Hauptverhandlung aufzustellen. Danach soll der angehörige Zeuge im Rahmen der Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht auch darüber informiert werden, dass seine Aussagen aus dem Gespräch mit dem Ermittlungsrichter indirekt, quasi über den Umweg der Vernehmung des Richters, im Hauptverfahren Eingang finden können, auch wenn er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

Der 2. Senat rückt damit von der bisherigen, von ihm selbst begründeten Rechtsprechung ab, wonach es nicht erforderlich ist, den aussageverweigerungsberechtigten Zeugen "qualifiziert", also auch über die weitere Verwendbarkeit seiner Aussage im Falle der Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts, zu belehren. Den Grund hierfür sieht er darin, dass zweifelhaft sei, ob einem Zeugen nach einer Belehrung durch einen Richter deutlicher als bei einer Belehrung durch einen Polizeibeamten oder Staatsanwalt bewusst vor Augen stünde, dass er eine einmal gemachte Aussage nicht wieder beseitigen kann.

Die anderen Senate wollen demgegenüber an der bisherigen Rechtsprechung festhalten; sie sehen keine Lücke in den StPO-Regelungen zum Aussageverweigerungsrecht. Die Frage muss nun der Große Senat entscheiden. Ihm gehören außer der Präsidentin Bettina Limperg je zwei Vertreter jedes Strafsenats an.

[Quelle: BGH]

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